Kalkulationsirrtum bei Angebotsabgabe im Vergabeverfahren

Recht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Bieter, dem bei Abgabe seines Angebots im Vergabeverfahren ein gravierender Kalkulationsirrtum unterlaufen ist, nicht an sein Angebot gebunden ist. Erteilt der öffentliche Auftraggeber ihm den Zuschlag und weigert er sich den Auftrag auf der Grundlage des falsch kalkulierten Angebots auszuführen, kann der Auftraggeber von ihm keinen Schadensersatz für die Mehrkosten der Auftragsdurchführung durch einen Dritten, teureren Anbieter verlangen.

LKT Rundschreiben 2014-564: Vergaberecht [PDF-Dokument: 47 kB]

25.11.2014